Planungstafel

Befugnisse und Pflichten

Der Planungsausschuss hat folgende Befugnisse und Pflichten:

  1. Die Aufgabe des Gremiums besteht darin, alle verfügbaren Daten, Materialien, Statistiken, Karten, Fotos, Berichte und Studien zu beschaffen, zusammenzustellen und zu vergleichen, um die vergangenen Bedingungen und gegenwärtigen Trends zu verstehen, die sich auf die Stadt und das wirtschaftliche und allgemeine Wohlergehen ihrer Einwohner auswirken. Der Vorstand wertet Daten aus und ermittelt vergangene, gegenwärtige und zukünftige Trends in Bezug auf Bevölkerung, Immobilienwerte, wirtschaftliche Grundlagen und Landnutzung. Er entwickelt die Grundsätze und Richtlinien, die für die Richtung und Art der zukünftigen Entwicklung und Expansion der Stadt erforderlich sind.
  2. Durchführung öffentlicher Anhörungen, die für die Beschaffung der für die Vorlage geeigneter und angemessener Pläne für die umfassende und systematische Entwicklung der Stadt erforderlichen Informationen und Daten hilfreich sein können, und Übermittlung dieser zur Prüfung an die Stadtkommission.
  3. Spezielle Studien zu Lage, Zustand und Eignung bestimmter Einrichtungen der Stadt erstellen, erstellen lassen oder einholen. Dazu gehören unter anderem Studien zu Ein- und Mehrfamilienhäusern, einschließlich Hotels, Mehrfamilienhäusern, Genossenschaften und Eigentumswohnungen, gewerblichen und industriellen Bedingungen und Einrichtungen, Stränden, Parks, Spielplätzen und anderen Freizeiteinrichtungen, öffentlichen Gebäuden, öffentlichen und privaten Versorgungseinrichtungen, Verkehr, Transport und Parken. Der Ausschuss ist befugt, alle von der Bundes-, Landes- und Bezirksregierung erstellten und veröffentlichten Studien zu prüfen und zu berücksichtigen.
  4. Angemessene Studien über den Standort und das Ausmaß der gegenwärtigen und erwarteten Landnutzung, der Bevölkerung, der sozialen und wirtschaftlichen Ressourcen und der Probleme durchzuführen und diese Daten zusammen mit den Empfehlungen dieses Gremiums der Stadtkommission vorzulegen.
  5. Alle ihm von der Stadtkommission oder durch die Bestimmungen einer Stadtverordnung zur Landnutzung vorgelegten Angelegenheiten zu prüfen und zu bearbeiten und seine Erkenntnisse und Empfehlungen zu diesen Angelegenheiten der Stadtkommission vorzulegen.
  6. Bei der Genehmigung eines Antrags kann der Vorstand angemessene Bedingungen und Sicherheitsvorkehrungen festlegen, die mit den Zielen der Stadt im Einklang stehen und diese unterstützen. umfassender Plan, Nachbarschaftsplan oder Kapitalverbesserungsplan. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen und Schutzmaßnahmen gilt als Verstoß gegen diese Landentwicklungsvorschriften.
  7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben als lokale Planungsbehörde gemäß dem Staat und dem Florida Community Planning Act (Kapitel 163, Florida Statutes).
  8. Gewährleistung eines hohen Maßes an Ästhetik und Förderung der Qualität bei der Konstruktion und Gestaltung von Gebäuden und Bauwerken, um den Wert von Immobilien und der physischen Umwelt der Stadt zu steigern.
  9. Zur Prüfung von Anträgen auf bedingte Baugenehmigungen, Grundstücksaufteilungen, Änderungen dieser Bauvorschriften, Änderungen der Grenzen von Bebauungsgebieten und umfassender Plan Änderungen und zukünftige Änderungen der Landnutzungskarten.
  10. Förderung der Verringerung von Kriminalität und der Angst vor Kriminalität durch den Einsatz von Kriminalprävention mittels Richtlinien und Strategien zur Umweltgestaltung.
  11. Um den Verkauf, den Tausch, die Übertragung oder die Vermietung von bestimmtem städtischem Eigentum für zehn Jahre oder länger zu überprüfen, wie in der Stadtverfassung vorgesehen, Unterabschnitt 1.03(b)4mit dem Titel „Verfügung über städtisches Eigentum“, der mit einer Mehrheit (vier Siebtel) aller Mitglieder des Planungsausschusses genehmigt werden muss. Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigt der Planungsausschuss gegebenenfalls die folgenden Prüfungskriterien:
    1. Ob die geplante Nutzung mit den Zielen und Zielsetzungen der Stadt im Einklang steht und mit der Stadt übereinstimmt umfassender Plan.
    2. Im Falle eines Verkaufs ist zu ermitteln, ob Alternativen zum Erwerb von Privateigentum als Alternative zur geplanten Veräußerung oder zum Verkauf von stadteigenen Grundstücken zur Verfügung stehen, einschließlich der Zusammenlegung angrenzender Grundstücke und der Auswirkungen einer solchen Zusammenlegung auf die angrenzende Nachbarschaft und die Stadt im Allgemeinen.
    3. Die Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke, einschließlich der möglichen positiven oder negativen Auswirkungen wie etwa Verringerung des Freiraums, erhöhter Verkehr, ausreichende Parkmöglichkeiten, Lärmpegel, höhere Immobilienwerte, verbesserte Entwicklungsmuster und Bereitstellung notwendiger Dienstleistungen.
    4. Feststellung, ob die vorgeschlagene Nutzung mit der umliegenden Nachbarschaft vereinbar ist, die Sicht versperrt oder andere Umwelteinflüsse verursacht, sowie Bewertung der gestalterischen und ästhetischen Aspekte des Projekts.
    5. Eine Verkehrsflussanalyse und ein Verkehrsplan, in denen die Auswirkungen des prognostizierten Verkehrs auf die unmittelbare Nachbarschaft detailliert beschrieben werden und wie diese Auswirkungen gemildert werden können.
    6. Feststellung, ob die vorgeschlagene Nutzung einem öffentlichen Zweck und den Bedürfnissen der Gemeinschaft entspricht und die allgemeine Lebensqualität der Gemeinschaft verbessert.
    7. Falls ein Leasingvertrag vorgeschlagen wird, sind die Dauer und andere nichtfinanzielle Bedingungen des Leasingvertrags anzugeben.

Mitgliedschaft und Ernennung

  1. Der Planungsausschuss besteht aus sieben ordentlichen stimmberechtigten Mitgliedern. Jedes ordentliche Mitglied wird mit Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern der Stadtkommission ernannt. Der Planungsdirektor oder sein Beauftragter sowie der Stadtanwalt oder sein Beauftragter fungieren in beratender Funktion.
  2. Alle ordentlichen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder müssen über umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen allgemeines Geschäftsleben, Grundstücksentwicklung, Grundstücksentwicklungspraktiken oder Grundstücksnutzung verfügen. Der Vorstand muss sich jedoch mindestens aus folgenden Personen zusammensetzen:
    1. Ein im Bundesstaat Florida registrierter Architekt; oder ein Mitglied der Fakultät einer Architekturschule im Bundesstaat mit praktischer oder akademischer Expertise im Bereich Design, Planung, Denkmalpflege oder Architekturgeschichte; oder ein im Bundesstaat Florida registrierter Landschaftsarchitekt; oder ein Fachmann, der in den Bereichen Architektur, Städtebau oder Stadtplanung tätig ist;
    2. Ein Bauträger mit Erfahrung in der Entwicklung von Immobilien oder ein anerkannter Rechtsanwalt mit Zulassung zur Ausübung des Anwaltsberufs in den Vereinigten Staaten;
    3. Ein im Bundesstaat Florida zugelassener Rechtsanwalt, der über umfangreiche Erfahrung in Fragen der Landnutzung und Flächennutzungsplanung verfügt;
    4. Eine Person mit Ausbildung oder Erfahrung im Bereich Denkmalschutz. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Ausbildung oder Erfahrung im Bereich Denkmalschutz“ eine Person, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
      1. Hat einen Hochschulabschluss in Denkmalpflege;
      2. Ist für die Erhaltung, Revitalisierung oder Umnutzung historischer Gebäude verantwortlich; oder
      3. Wird von der Stadtkommission für Beiträge zur Denkmalpflege, Bildung oder Planung anerkannt;
    5. Zwei Personen, die zum Zeitpunkt der Ernennung oder Wiederernennung mindestens drei Jahre ununterbrochen in der Stadt wohnen und dort ihren Wohnsitz hatten. Darüber hinaus werden Personen, die bereits in einem Vorstand oder Ausschuss von Miami Beach tätig waren oder den Kurs der Miami Beach Leadership Academy absolviert haben, sowie Personen, die derzeit nicht in den Bereichen Immobilienentwicklung, Immobilienvermittlung/-verkauf, Immobilienrecht oder Architektur tätig sind, besonders bevorzugt.
    6. Eine der folgenden Optionen:
      1. Ein zugelassener Berufsingenieur, zugelassener Berufsarchitekt oder zugelassener Berufslandschaftsarchitekt mit Fachkenntnissen im Bereich Wasserressourcen;
      2. Eine vom Staat Florida lizenzierte Person in Hydrologie, Wasser- oder Abwasseraufbereitung;
      3. Eine Person mit einem Abschluss eines anerkannten Colleges oder einer Universität in einem Studienfach im Zusammenhang mit Wasserressourcen; oder
      4. Ein Überschwemmungsgebietsmanager oder ein Hauptverwalter einer Gemeinde, der für die tägliche Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung von Hochwasserschäden verantwortlich ist, einschließlich der Durchsetzung der Verordnung einer Gemeinde zur Verhinderung von Hochwasserschäden, der Aktualisierung von Hochwasserkarten, -plänen und -richtlinien der Gemeinde sowie aller Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verwaltung des National Flood Insurance Program (NFIP) (ein „Experte für Wassermanagement“).
      5. Eine Person, die einen allgemeinen Wohnsitz hat und derzeit in der Stadt wohnt und zum Zeitpunkt der Ernennung oder Wiederernennung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre in der Stadt gewohnt hat.
  3. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (b)(5) und (b)(6)(E) kann nur ein Einwohner der Stadt, der seit mindestens einem Jahr dort wohnt, in den Planungsausschuss berufen werden. Die Wohnsitzvoraussetzung in Absatz (c) gilt nicht für den gemäß Absatz (b)(6)(AD) in den Planungsausschuss berufenen Wasserressourcenexperten.
  4. Die Stadtkommission kann mit einer 5/7-Mehrheit auf die Wohnsitzvoraussetzungen verzichten, falls eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, für die Mitarbeit im Vorstand zur Verfügung steht und aufgrund ihrer Ausbildung oder Erfahrung außergewöhnlich qualifiziert ist.
  5. Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied ist verpflichtet, an einem Architekturrundgang der Miami Design Preservation League (MDPL) teilzunehmen. Dieser umfasst den National Register Architectural District in South Beach und/oder ein historisches Viertel in North Beach. Sollten die von der MDPL angebotenen Rundgänge nicht mehr verfügbar sein, kann diese Verpflichtung durch die Teilnahme an einem ähnlichen Architekturrundgang einer gemeinnützigen Bildungseinrichtung erfüllt werden, der durch Beschluss der Stadtkommission genehmigt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Rundgang innerhalb von sechzig (60) Tagen nach ihrer ersten Ernennung abzuschließen.

Prozeduren

  1. Zusätzlich zu allen anderweitig durch diese Vorschriften zur Landentwicklung genehmigten oder vorgeschriebenen Verfahren gilt für den Planungsausschuss Folgendes.
    1. Der Vorstand ist befugt, öffentliche Anhörungen einzuberufen und Ausschüsse und Unterausschüsse einzurichten, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessen oder zweckmäßig erscheint.
    2. Alle Anträge sind dem Stadtanwalt vorzulegen, der entscheidet, ob der Antrag ordnungsgemäß ist und keine Abweichung von diesen Bebauungsvorschriften darstellt. Die Zuständigkeit des Planungsausschusses entfällt, sofern dem Ausschuss keine schriftliche Bestätigung des Stadtanwalts vorliegt, dass der Gegenstand des Antrags ordnungsgemäß vor ihm liegt. Die gesonderten schriftlichen Empfehlungen des Planungsdirektors sind dem Ausschuss vor der Prüfung eines ihm vorliegenden Sachverhalts vorzulegen.
    3. Wo es die Stadtsatzung erfordert Abschnitt 1.03(d) Um über den geplanten Verkauf, Tausch, die Übertragung oder die Vermietung von städtischem Eigentum für zehn Jahre oder länger zu entscheiden, muss die Anhörung des Planungsausschusses zu dieser Angelegenheit durch Veröffentlichung in einer Zeitung mit allgemeiner Verbreitung mindestens zehn Tage vor der Anhörung angekündigt werden.
    4. In Angelegenheiten, in denen der Planungsausschuss eine Maßnahme genehmigen oder der Stadtkommission empfehlen muss und die Ankündigung einer Anhörung, bei der eine solche Maßnahme getroffen werden soll, in diesen Vorschriften zur Landentwicklung nicht anderweitig festgelegt ist, erfolgt die Ankündigung der Anhörung des Planungsausschusses zu dieser Angelegenheit durch Veröffentlichung in einer Zeitung mit allgemeiner Verbreitung mindestens zehn Tage vor der Anhörung.

Anfragen zu öffentlichen Aufzeichnungen

Besuchen Sie die Website für öffentliche Archivanfragen der Stadt Miami Beach. Senden Sie eine neue Anfrage, prüfen Sie den Status einer bereits eingereichten Anfrage und durchsuchen Sie das Archiv der Archivanfragen.

Wenn Sie Fragen zu öffentlichen Aufzeichnungen haben, wenden Sie sich bitte an das Büro des Stadtschreibers von Miami Beach unter 305-673-7411. 

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