Gesetze zur Wahlkampffinanzierung
Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters oder Stadtrats von Miami Beach sowie deren Wahlkampfkomitees dürfen weder direkt noch indirekt Wahlkampfspenden von Lieferanten, Immobilienentwicklern und/oder deren Lobbyisten erbitten, annehmen oder auf ihr Wahlkampfkonto einzahlen. Siehe Stadtverordnung, Abschnitt 2-487, zur Definition von „Lieferant“ und Abschnitt 2-489, zur Definition von „Immobilienentwickler“.
Kandidaten für die Ämter des Bürgermeisters oder Stadtrats von Miami Beach dürfen weder direkt noch indirekt einen Verkäufer, Immobilienentwickler und/oder Lobbyisten eines Verkäufers oder Immobilienentwicklers um eine Wahlkampfspende an ein politisches Komitee (PC) bitten, das Kandidaten für ein gewähltes Amt in der Stadt unterstützt oder ablehnt, und/oder an eine Wahlkampfkommunikationsorganisation (ECO), die Ausgaben für Wahlkampfkommunikation im Zusammenhang mit einem Kandidaten für ein gewähltes Amt in der Stadt tätigt oder Spenden zum Zweck der Durchführung solcher Wahlkampfkommunikation annimmt.