Wettbewerbsverbote und Wartungsvereinbarungen

ABSCHNITT 4 WEGERECHTE, DIENSTBARKEITEN UND BODENNUTZUNG SONDERBESTIMMUNGEN

C. Wettbewerbsverbote und Wartungsvereinbarungen

Um öffentliches Eigentum durch Landschaftsgestaltung und andere architektonische Elemente aufzuwerten, verlangt die Stadt von den Bauträgern, dass sie solche Verbesserungen innerhalb der öffentlichen Wegerechte neben ihren geplanten Bauvorhaben entwerfen, konstruieren und/oder installieren.

Diese erforderlichen Verbesserungen werden in der Regel im Entwurfsbericht oder in der endgültigen Anordnung des Denkmalschutzausschusses beschrieben. Nach der Umsetzung dieser Anforderungen legen die Bauträger der Stadt Pläne für die vorgeschlagenen Verbesserungen im Wegerecht zur Prüfung und Genehmigung vor. Die Pläne werden von den Abteilungen für Planung, Bau, Parks, Parken, Feuerwehr und öffentliche Arbeiten auf Einhaltung der städtischen Standards und Vorgaben geprüft.

Die endgültig genehmigten Pläne werden dann für den Bau freigegeben, wenn sie vom Auftragnehmer dem Bauamt zur Erteilung einer Wegerechtsgenehmigung vorgelegt werden.

Um die Durchführung solcher Verbesserungen innerhalb des Wegerechts zu ermöglichen und da die städtischen Ressourcen für die Instandhaltung solcher Verbesserungen begrenzt sind, verlangt das Bauamt vom Bauträger die Vorlage eines Wartungsvertrags oder einer Nutzungsbeschränkung für die Immobilie zur Instandhaltung solcher Verbesserungen. Dieser Wartungsvertrag oder diese Nutzungsbeschränkung ist vom Bauträger oder seinem Beauftragten zu erstellen und vor der Ausfertigung und Eintragung durch das Bauamt und die Staatsanwaltschaft zu prüfen und zu genehmigen.

Im Folgenden sind die Mindestrichtlinien für die Vorbereitung einer solchen Vereinbarung oder eines solchen Vertrags aufgeführt:

1. Das Dokument muss eine rechtliche Beschreibung des Grundstücks und seines/seiner Eigentümer(s) enthalten, der/die für die Instandhaltung der Verbesserungen innerhalb des Wegerechts verantwortlich ist/sind.

2. Eine Beschreibung mit beigefügten Skizzen und Plänen, die die geplanten Verbesserungen innerhalb des Wegerechts beschreiben, die Gegenstand des Wartungsvertrags sind.

3. Bekannte Mindeststandards oder eine Beschreibung des akzeptablen Zustands der installierten Erweiterungen/Verbesserungen, in dem solche Elemente im Wegerecht gehalten werden müssen.

4. Eine vom Entwickler bereitgestellte und aufrechterhaltene Haftpflichtversicherungsklausel, die die Stadt im Falle von Unfällen aufgrund dieser Verbesserungen schadlos hält.

5. Eine Klausel zu den Wiederherstellungskosten, die die Verantwortung des Bauträgers für die Wiederherstellung der betreffenden Verbesserungen nach einer notwendigen und zulässigen Unterbrechung der Versorgungsleitungen für Ersatz-, Bau- oder Wartungsarbeiten an Versorgungseinrichtungen oder nach einer größeren Naturkatastrophe, die die installierten Verbesserungen beeinträchtigt, regelt. Dies kann auch die Auflage enthalten, dass die Stadt Maßnahmen ergreift, um solche Reparaturen zum Schutz der öffentlichen Interessen zeitnah durchzuführen, und zwar zu Kosten, die der Stadt vom Bauträger oder seinen Nachfolgern erstattet werden.

Nach Abschluss der Wartungsvereinbarung oder Nutzungsbeschränkung durch den Entwickler oder den gesetzlichen Vertreter des/der Grundstückseigentümer(s) wird das Dokument aufgezeichnet und eine Kopie des aufgezeichneten Dokuments an das Bauamt der Stadt übermittelt.

Das Bauamt führt zusammen mit Vertretern aller betroffenen Ämter wie Parks, Planung, ADA usw. eine Endabnahme aller durchgeführten Verbesserungen durch. Mit der Annahme und Schließung der Wegerechtsgenehmigung werden die Bedingungen des Wartungsvertrags bzw. der Wartungsvereinbarung akzeptiert.

 

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