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ABSCHNITT 5 BAU- UND STRASSENARBEITEN 10. Entsorgung von überschüssigem und ungeeignetem Material. A. Eigentum an Aushubmaterialien: Das gesamte geeignete Aushubmaterial verbleibt im Eigentum der Abteilung, bis die endgültigen Anforderungen an Füll- oder Verfüllmaterial erfüllt sind. Sofern in den Plänen oder Sonderbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, geht überschüssiges Material, das nicht für die Auftragsanforderungen benötigt wird, in das Eigentum des Auftragnehmers über und ist von diesem außerhalb des Wegerechts zur Zufriedenheit des Ingenieurs zu entsorgen. In städtischen oder anderen Gebieten, in denen die vorübergehende Lagerung von scheinbar überschüssigem, geeignetem Material innerhalb der Wegerechte nicht praktikabel ist, kann der Auftragnehmer das Material außerhalb der Wegerechte in von ihm bereitgestellten Bereichen lagern. Bis das Material für die Arbeiten benötigt wird oder als überschüssig erklärt wird. Mit schriftlicher Genehmigung des Ingenieurs kann der Auftragnehmer dieses scheinbar überschüssige Material entsorgen, unter der Bedingung, dass er den zur Erfüllung der tatsächlichen Arbeitsanforderungen benötigten Teil des entsorgten Materials auf eigene Kosten durch gleichwertiges Material ersetzt. Für eine erneute Handhabung gemäß den Bestimmungen dieses Unterartikels wird keine zusätzliche Entschädigung gewährt. B. Allgemeine Anforderungen für die Entsorgung: Aushubmaterial oder andere für den Straßenbau ungeeignete Materialien sind wie in den Plänen angegeben zu entsorgen. Wenn in den Plänen keine Entsorgung angegeben ist, gehen die Materialien in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind von diesem außerhalb des Wegerechts zu entsorgen. C. Entsorgung von Abraum an Böschungen: Abweichend von den Bestimmungen in 120-5.2 darf in ländlichen, unbebauten Gebieten nach Genehmigung durch den Ingenieur Abraum (A-8-Material) an Böschungen oder neben der Fahrbahn gelagert werden. Voraussetzung ist ein Mindestabstand von 1,80 m zwischen den Fahrbahnbegrenzungen und dem Abraum. Der Abraum muss so behandelt sein, dass er ein einigermaßen ordentliches Erscheinungsbild bietet. Auch in bebauten Gebieten kann die Entsorgung dieses Materials an Böschungen gestattet werden, sofern dies nach Ansicht des Ingenieurs zu einem ästhetisch ansprechenden Erscheinungsbild führt und die angrenzende Bebauung nicht beeinträchtigt. Sofern Abraum oder anderes ungeeignetes Material innerhalb der Wegerechte entsorgt werden darf, darf dieses Material nicht so platziert werden, dass es den Zu- oder Abfluss von Kanälen oder Seitengräben behindert. Der Ingenieur legt die Grenzen an den Kanälen fest, innerhalb derer solche Materialien nicht platziert werden dürfen. D. Entsorgung von Pflastermaterialien: Sofern in den Plänen nichts anderes angegeben ist, geht das beim Abbruch bestehender Pflaster ausgehobene Pflastermaterial wie Pflastersteine, Asphaltblöcke, Betonplatten, Kalksandsteine, Gehwege, Bordsteine und Rinnen usw. in das Eigentum des Auftragnehmers über und ist von diesem außerhalb der Wegerechte zu entsorgen. Soll das Material Eigentum der Behörde bleiben, ist es gemäß den Anweisungen ordentlich aufzustapeln. E. Entsorgungsbereiche: Wenn die Pläne oder Spezifikationen vorschreiben, dass der Auftragnehmer Aushubmaterialien außerhalb der Wegerechte entsorgen muss, und der Entsorgungsbereich in den Vertragsdokumenten nicht angegeben ist, muss der Auftragnehmer den Entsorgungsbereich ohne zusätzliche Vergütung bereitstellen. Die vom Auftragnehmer zur Entsorgung von entferntem Pflastermaterial bereitgestellten Bereiche müssen außerhalb der Sichtweite des Projekts und mindestens 90 Meter von der nächstgelegenen Fahrbahnbegrenzung einer staatlich unterhaltenen Straße entfernt liegen. Die 90-Meter-Begrenzung gilt jedoch nicht, wenn das Material vergraben wird. |
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