Tiefen der Entfernung von Wurzeln, Stümpfen und anderem Schutt

ABSCHNITT 5 BAU- UND STRASSENARBEITEN

3. Tiefe der Entfernung von Wurzeln, Stümpfen und anderem Abfall.

In allen Bereichen, in denen Aushubarbeiten durchgeführt werden und das Aushubmaterial für den Bau von Straßenböschungen, Straßenuntergründen oder Straßenbelägen verwendet werden soll, sowie in allen Bereichen, in denen Straßenböschungen errichtet werden, müssen Wurzeln und andere Ablagerungen bis zu einer Tiefe von mindestens 30 cm unter der Erdoberfläche entfernt werden. Anschließend muss die Oberfläche mindestens 15 cm tief gepflügt und alle freigelegten Wurzeln bis zu einer Tiefe von mindestens 30 cm entfernt werden. Alle Baumstümpfe innerhalb der Fahrbahn sind vom Auftragnehmer vollständig zu entfernen und zu entsorgen.

Bei Ausgrabungen innerhalb des Straßenbereichs und bei Ausgrabungen für Bauwerke müssen alle Wurzeln usw., die durch die fertige Ausgrabung ragen oder an der Oberfläche sichtbar sind, bis zu einer Tiefe von mindestens einem Fuß unter der Ausgrabungsoberfläche entfernt werden.

In Entnahmegruben, Materialgruben und Seitengräben müssen alle Baumstümpfe, Wurzeln usw., die durch die Oberfläche der fertigen Ausgrabung ragen oder auf dieser sichtbar sind, entfernt oder unterhalb der fertigen Aushuboberfläche abgeschnitten werden.

In Entnahme- und Materialgruben darf innerhalb eines Meters innerhalb der Wegerechtslinie kein Roden oder Entfernen von Baumstümpfen erfolgen.

In allen anderen Bereichen, in denen standardmäßiges Roden und Entfernen von Wurzeln durchgeführt werden muss, müssen Wurzeln und andere Abfälle, die durch die Oberfläche des ursprünglichen Bodens ragen oder auf dieser erscheinen, bis zu einer Tiefe von einem Fuß unter der Oberfläche entfernt werden. Pflügen und Eggen sind in diesen Bereichen jedoch nicht erforderlich. 

 

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