Schutz des verbleibenden Eigentums

ABSCHNITT 5 BAU- UND STRASSENARBEITEN

7. Schutz des verbleibenden Eigentums.

Bleibende Eigentumshindernisse wie Gebäude, Abwasserkanäle, Abflüsse, Wasser- oder Gasleitungen, Leitungen, Masten, Wände, Pfosten, Brücken usw. sind sorgfältig vor Beschädigungen zu schützen und dürfen nicht verschoben werden.

 

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