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ABSCHNITT 5 BAU- UND STRASSENARBEITEN 7. Schutz des verbleibenden Eigentums. Bleibende Eigentumshindernisse wie Gebäude, Abwasserkanäle, Abflüsse, Wasser- oder Gasleitungen, Leitungen, Masten, Wände, Pfosten, Brücken usw. sind sorgfältig vor Beschädigungen zu schützen und dürfen nicht verschoben werden. |
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