Entfernung bestehender Strukturen

ABSCHNITT 5 BAU- UND STRASSENARBEITEN

 

8. Entfernung bestehender Strukturen.

Abzureißende Bauwerke: Die in diesem Artikel beschriebenen Arbeiten umfassen den Abriss und die Entsorgung des Materials bestehender Bauwerke. Abzureißende Bauwerke sind: (1) die in den Plänen dargestellten Bauwerke oder Bauwerksteile; (2) Bauwerke, die sich innerhalb der zu rodenden und zu rodenden Fläche befinden und deren Abriss vom Ingenieur angeordnet wurde; (3) Bauwerke oder Bauwerksteile, deren Abriss notwendig ist, um neue Bauwerke, Versorgungseinrichtungen und andere in den Plänen ausgewiesene Zubehörteile oder Hindernisse zu errichten.

Methode zur Entfernung:

Die Bauwerke sind so zu entfernen, dass keine Hindernisse für geplante Neubauten oder Wasserwege entstehen. Pfähle sind mindestens zwei Fuß unterhalb der Geländelinie zu ziehen, abzuschneiden oder abzubrechen. (Sollten die Pläne die Aushubarbeiten durch Dritte vorsehen, gilt die Geländelinie als Grenze der Aushubarbeiten.) Bei Materialien, die Eigentum des Ministeriums bleiben oder für die Verwendung in temporären Bauten geborgen werden sollen, ist der Abtransport so durchzuführen, dass Beschädigungen vermieden werden. Alle Bolzen, Nägel usw. sind vollständig aus den zu bergenden Hölzern zu entfernen. Die geborgenen Stahlbauteile sind zur Identifizierung entsprechend zu kennzeichnen. 

Entfernung des vorhandenen Straßenbelags:

Die in diesem Artikel beschriebenen Arbeiten umfassen das Entfernen und Entsorgen von vorhandenem Betonbelag, Betongehweg, Böschungsbelag, Grabenbelag, Bordstein und Rinnstein, sofern dies in den Plänen dargestellt oder vom Ingenieur angeordnet ist oder aufgrund der Bauarbeiten erforderlich ist. Stützmauern und Entwässerungsanlagen sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Arbeiten.

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