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Lobbyisteninformationen

Lobbyist bezeichnet alle Personen, die von einem Auftraggeber beschäftigt oder beauftragt werden, unabhängig davon, ob sie bezahlt werden oder nicht, und die die Verabschiedung, Ablehnung oder Änderung von Verordnungen, Resolutionen, Maßnahmen oder Entscheidungen eines Kommissars, Maßnahmen, Entscheidungen oder Empfehlungen des Stadtverwalters oder eines städtischen Gremiums oder Ausschusses oder Maßnahmen, Entscheidungen oder Empfehlungen von städtischen Mitarbeitern während des gesamten Entscheidungsprozesses zu solchen Maßnahmen, Entscheidungen oder Empfehlungen fördern wollen, die voraussichtlich von der Stadtkommission oder einem städtischen Gremium oder Ausschuss angehört oder überprüft werden. Der Begriff umfasst insbesondere den Auftraggeber sowie alle Mitarbeiter, die Lobbyarbeit leisten. Der Begriff „Lobbyist“ ist ausdrücklich ausgeschlossen. Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 2, Artikel VII, Abschnitt 3 der Stadtverordnung „Lobbyisten“.

Kontaktinformationen

E-Mail: lobbyists@miamibeachfl.gov

Telefon: (305) 673-7411

Häufig verwendete Formulare

Lobbyisten-Registrierungsformular Überarbeitet am 1. Oktober 2025

HINWEIS: Unvollständige Lobbyistenregistrierungen werden nicht akzeptiert. Unvollständige Registrierungen werden an die im Formular angegebene Geschäftsadresse zurückgesandt.

Erklärung zu den Ausgaben und Vergütungen für Lobbyistenhonorare („Erklärung“) Überarbeitet am 4. Januar 2016

Am 28. Februar jeden Jahres muss jeder Lobbyist beim Büro des Stadtschreibers eine unter Eid unterzeichnete Erklärung einreichen, in der die Lobbyausgaben sowie die erhaltenen Vergütungen für das vorangegangene Kalenderjahr in Bezug auf das konkrete Thema aufgeführt sind, für das der Lobbyist mit der Lobbyarbeit beauftragt wurde. Eine Erklärung muss auch dann eingereicht werden, wenn während des Berichtszeitraums keine Ausgaben oder Vergütungen angefallen sind. Der Begriff „Lobbyist“ schließt ausdrücklich die folgenden Personen aus: Sachverständige, die in öffentlichen Versammlungen lediglich wissenschaftliche, technische oder andere spezielle Informationen oder Zeugenaussagen liefern; jede Person, die lediglich als Vertreter einer Nachbarschaftsvereinigung auftritt, ohne für ihren Auftritt eine Vergütung oder Erstattung zu erhalten, sei es direkt, indirekt oder bedingt, um ihre Unterstützung oder Ablehnung eines Punkts auszudrücken; und jede Person, die lediglich als Vertreter einer gemeinnützigen gemeindebasierten Organisation auftritt, um einen Zuschuss zu beantragen, ohne für ihren Auftritt eine besondere Vergütung oder Erstattung zu erhalten.

Formular für die jährliche Registrierungsgebühr

Nachbarschaft - Registrierungsformular für Vertreter der Hausbesitzervereinigung Überarbeitet am 1. Oktober 2025

Änderung des Lobbyisten-Registrierungsformulars Überarbeitet am 11. Januar 2024

Für Lobbyisten geltende Abschnitte der Stadtverordnung

Stadtgesetz, Kapitel 2, Artikel VII, Abschnitt 3, mit dem Titel „Lobbyisten“

Verordnung 2025-4775

Notiz: Gemäß Abschnitt 2-482(a)(4) der Stadtverordnung muss ein Lobbyist, der im vergangenen Wahlzyklus einem amtierenden Mitglied der Stadtkommission Wahlkampfberatungsdienste erbracht hat, diese besondere Dienstleistung auf seinem Lobbyisten-Registrierungsformular offenlegen und diese besondere Dienstleistung mündlich offenlegen, bevor er bei einer öffentlichen Sitzung Lobbyarbeit bei der Stadtkommission betreibt.

Geschichte der Lobbyisten-Registrierungsformulare

Lobbyistenliste mit aktiven Themen (Stand: 21.11.2025)

Liste der suspendierten Lobbyisten (Stand: 21.11.2025)

Klicken Sie hier, um frühere Lobbyisten-Registrierungen anzuzeigen

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