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Jahresurlaub und Krankheitsurlaub

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaub nach sechs Monaten ununterbrochener Voll- oder Teilzeitbeschäftigung oder nach Abschluss der ersten Probezeit.
Der Jahresurlaub kann für Urlaub und private Angelegenheiten genutzt werden. Teilzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte ohne Altersbeschränkung sammeln anteilige Stunden für Jahresurlaub und Krankheitsurlaub an. Dieser wird alle zwei Wochen angerechnet. Vollzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte ohne Altersbeschränkung sammeln in den ersten zehn Jahren ihrer Beschäftigung jährlich 96 Stunden Jahresurlaub und 96 Stunden Krankheitsurlaub an.

Der Jahresurlaub erhöht sich wie folgt: Nach zehn Jahren Vollzeitbeschäftigung haben Mitarbeiter Anspruch auf 136 Stunden Urlaub pro Jahr; Nach 20 Jahren Vollzeitbeschäftigung haben Mitarbeiter Anspruch auf 176 Urlaubsstunden pro Jahr. Am Ende jedes Lohnjahres können Mitarbeiter maximal 500* Stunden Jahresurlaub ansammeln. Übersteigende Stunden verfallen mit der ersten Lohnperiode, die im Januar endet. (*Die Jahreshöchstgrenzen können je nach Tarifvertrag höher oder niedriger sein.) Der Anspruch auf Krankheitsurlaub erhöht sich nicht.
(Mitarbeiter der Feuerwehr- und Polizeigewerkschaft sollten sich auf die jeweiligen Gewerkschaftsverträge beziehen.)

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