Trauerurlaub
Trauerurlaub bezieht sich auf einen Todesfall in der engsten Familie und wird wie folgt gewährt:
- Nicht klassifizierte Mitarbeiter: Bis zu fünf (5) Tage bezahlter Sonderurlaub im Todesfall eines nahen Angehörigen. Zur nahen Familie zählen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Mutter, Vater, Schwester, Bruder, Stiefschwester, Stiefbruder, Großmutter, Großvater, Enkelkinder, Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwägerin, Schwager sowie alle Personen aus dem weiteren Familienkreis, deren Verwandtschaftsverhältnis üblicherweise als nahe Familie gilt und die im selben Haushalt leben (ein Nachweis kann erforderlich sein). Für den Tod anderer Verwandter, die nicht zur nahen Familie gehören, werden bis zu zwei (2) Tage Sonderurlaub gewährt. Zusätzliche Freistellung kann vom Abteilungsleiter schriftlich gewährt und vom angesammelten Krankheits- oder Urlaubstag des Mitarbeiters abgezogen werden. Der zuständige Sachbearbeiter der Lohnbuchhaltung verwendet den Munis-Grundcode L060 (Codebeschreibung: Trauerfall), wenn der Mitarbeiter seinen angesammelten Krankheits- oder Urlaubstag in Anspruch nehmen möchte. Der Trauerurlaub muss spätestens 180 Tage nach dem Tod des Familienmitglieds genommen werden.
- Angestellte im öffentlichen Dienst: Bitte beachten Sie die Regelungen zum Trauerurlaub gemäß dem Tarifvertrag des Angestellten. Trauerfall - Gewerkschaftsinfodiagramm