Genehmigungsrichtlinien
Genehmigungen für das Sammeln von Spenden für wohltätige Zwecke werden gemäß Artikel II der Stadtverordnung (Wohltätige Spenden) an Personen ausgestellt, die innerhalb der Stadt Spenden sammeln möchten.
Was gilt als Aufforderung? direkte persönliche Anfragen nach Beiträgen für:
- Religiös
- Politisch
- Assoziativ
- Lehrreich
- Wohlwollend
- Gesundheitsbezogen
- Menschlich
- Philanthropisch
- Patriotisch
- Wohltätige Funktion, Veranstaltung, Organisation oder Zweck
- Jeder wohltätige Zweck
Der Begriff umfasst, ist aber nicht beschränkt auf Bitten um Spenden auf der Straße oder dem Gehweg, in Restaurants oder Hotels oder durch Haustüraufforderungen sowie Bitten um Spenden innerhalb, bei oder in der Nähe öffentlicher Veranstaltungen oder öffentlicher Foren.
Der Begriff umfasst auch die Aufforderung zu Spenden im Zusammenhang mit Jahrmärkten, Basaren, Flohmärkten, Benefizveranstaltungen oder Karnevalsveranstaltungen.
Eine Aufforderung gilt als erfolgt, wenn Die Anfrage wird gestellt, unabhängig davon, ob die Person, die die Anfrage stellt, einen Beitrag erhält oder nicht.
Der Begriff umfasst nicht Anfragen von Telefon, Fernsehen, Radio, Postsendungen, Poster oder andere ähnliche indirekte und nicht persönliche schriftliche oder elektronische Kommunikation.
Der Begriff umfasst auch den Verkauf oder das Angebot oder den Versuch des Verkaufs oder Angebots, jegliche Werbung, Bücher, Karten, Etiketten, Geräte, Zeitschriften, Mitgliedschaften, Warenabonnements, Blumen, Tickets, Süßigkeiten, Kekse oder andere Artikel, neu oder gebraucht, in Verbindung mit einer der oben beschriebenen Organisationen, Ursachen oder Zwecke.